AGB
1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen, welche die BIPOS GmbH als Auftragnehmer erbringt, liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) – auch für etwaige Folgegeschäfte – anerkannt.
Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Auftraggebers.
Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.
Durch eine Änderung oder eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle eine wirksame Vereinbarung treffen, welche der wirtschaftlichen Absicht der Parteien in der unwirksamen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
2. Angebote und Abschlüsse
Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem jeweils angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des Auftragnehmers entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den Auftragnehmer verbindlich. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
3. Leistungen Auftragnehmer
Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:
· Ausarbeitung von Organisationskonzepten
· Grob- und Detailanalysen
· Lieferung von Standard-Software
· Erstellung von Individualprogrammen
· Zurverfügungstellung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
· Zurverfügungstellung von Werknutzungsbewilligungen
· Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Einführungsunterstützung)
· Telefonische Beratung
· Software-Wartung
· Sonstige Dienstleistungen
4. Leistungsbeschreibung
Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, welche der Auftragnehmer entgeltlich aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche können die vereinbarten Termine verzögern und berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.
Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die Produkte und Leistungen seinen Anforderungen entsprechen.
Leistungen, welche vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen; sowie Leistungen, welche in der Leistungsbeschreibung als „variabel“ gekennzeichnet sind (z.B. mit dem Hinweis ‚Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand …‘), werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.
Im Gegensatz zur verbindlichen Leistungsbeschreibung sind Werbeaussendungen, Prospektmaterial, Produktinformationen und Äußerungen des Herstellers oder Importeurs – sofern sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden – grundsätzlich unverbindlich.
Der Auftragnehmer warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der Auftragnehmer leistet daher bei von ihm erstellten Software-Produkten Gewähr, dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn die Hardware- und Betriebssystemkonfiguration den Empfehlungen des Auftragnehmers entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar waren.
5. Standard Software
Bei Standard-Software erwirbt der Auftraggeber ein Werknutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Software-Herstellers.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Übertragung dieses Werknutzungsrechts an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Die Beauftragung zur Lieferung von Standard-Software erfolgt – nachdem sich der Auftraggeber darüber vor Vertragsabschluss bereits gründlich informiert hat – in Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
5.1 Internationaler Programmlizenzvertrag
Microsoft Business Solutions
Grundlage für die Verwendung von Softwareprodukten des Herstellers Microsoft Business Solutions ist der beiliegende internationale Programmlizenzvertrag, den der Auftraggeber mit dem Softwarehersteller abschließt.
Daher ist der internationale Programmlizenzvertrag Voraussetzung und integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen existieren nicht. Die Bestimmungen des internationalen Programmlizenzvertrages gelten für Individualanpassungen sinngemäß. Software-Lizenzen können nur erstellt und geliefert werden, wenn ein vom Auftraggeber firmengemäß unterzeichneter Internationaler Programmlizenzvertrag vorliegt.
6. Projektmanagement
Für die erfolgreiche Einführung eines Informationssystems auf Basis von Standard-Software ist eine der Größe und Komplexität der Aufgabenstellung angemessene Projektorganisation sowie ein entsprechendes Projektmanagement seitens beider Vertragspartner unbedingte Voraussetzung.
Umfang und Inhalt der Dienstleistungen des Auftragnehmers im Bereich Projektmanagement werden in der Leistungsbeschreibung definiert.
6.1 Projektorganisation
Der Auftragnehmer wird die Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbringen.
Auftraggeber und Auftragnehmer benennen je einen Projektleiter. Diese entscheiden gemeinsam. Sollte eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich sein, ist der Projektlenkungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied der Geschäftsleitung von Auftragnehmer und Auftraggeber anzurufen.
Die beiden Projektleiter legen gemeinsam folgende Parameter fest:
· Häufigkeit, Dauer und Teilnehmerkreis von Projektbesprechungen
· Detaillierungsgrad von Projektplänen und Projektcontrolling
· Regeln für Erstellung und Genehmigung von Besprechungsprotokollen
Die Vertragspartner sind gehalten, soweit es in ihrer Macht liegt, Projektkontinuität sicherzustellen, d.h. insbesondere nicht ständig die im Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu wechseln.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. In diesem Fall liegt die Generalunternehmerschaft und Gesamtverantwortung beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber wird jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftragnehmers, welche an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer der Geschäftsbeziehung und 12 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unterlassen. Bei Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu leisten.
6.2 Informationspflicht
Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander gegenseitig über Umstände gleich welcher Art, welche den Projektfortschritt wesentlich behindern, unverzüglich zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweils eigenen Verantwortungsbereich, beim anderen Vertragspartner oder bei Dritten liegen.
Die Projektleiter werden in einem solchen Fall einvernehmlich über zweckmäßige Maßnahmen entscheiden, um dem ursprünglichen Projektziel so nahe wie möglich zu kommen.
6.3 Mitwirkung Auftraggeber
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, welche der Auftraggeber zeitgerecht zur Verfügung stellt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass bei den durch die Projektleiter festgelegten Terminen, an den Standorten des Auftraggebers, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Testdaten zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber erbringt diese Mitwirkung auf eigene Kosten. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, Teile der vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen selbst, d.h. durch Mitarbeiter des Auftraggebers, zu erbringen. Über die praktische Abwicklung, die eventuell erforderliche Ausbildung und Unterstützung usw. entscheiden die Projektleiter.
6.4 Entwicklungs-, Test- und Echtsystem
Der Auftragnehmer wird die Programme zunächst auf einem Entwicklungssystem, welches üblicherweise in seinen eigenen Räumlichkeiten untergebracht ist, installieren, dort die Anpassungen vornehmen und die Einrichtung vorbereiten. Die Kosten und Risiken für die Bereitstellung des Entwicklungssystems werden vom Auftragnehmer getragen, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.
Das Echtsystem sowie ein Testsystem für Einrichtung, Schulung, Durchführung von Testfällen werden üblicherweise in den Räumlichkeiten des Auftraggebers installiert.
Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer auch mit Lieferung von Hardware, Betriebssystemen, etc. beauftragt, wird darüber ein eigener Vertrag abgeschlossen bzw. eine eigene Leistungsbeschreibung erstellt.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Hardware, Betriebssysteme, etc. von Dritten bezieht, wird der Auftragnehmer über Aufforderung eine Beurteilung der grundsätzlichen Eignung dieser Einrichtungen für die angestrebten Ziele abgeben. Aufwand für Tests, Einrichtungsarbeiten an diesen Einrichtungen des Auftraggebers usw., sofern nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
In beiden Fällen wird der Auftraggeber Kosten und Risiken für den laufenden Betrieb der Einrichtungen selbst tragen, dazu gehören auch technisch und organisatorisch angemessene Datensicherung, Schutz gegen unberechtigte Zugriffe und Virenbefall.
6.5 Prüfung von Ausarbeitungen
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Ausarbeitungen zur Abnahme stellen, insbesondere Protokolle und sogenannte GAPs bzw. i-Books (schriftliche Ausarbeitung der Grob- oder Detail-Spezifikation).
Die Termine für Stellung und Prüfung dieser Dokumente werden von den beiden Projektleitern gemeinsam festgelegt. Falls sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers über die vereinbarten Termine hinaus verzögert, haftet der Auftragnehmer nicht für den daraus resultierenden Terminverzug.
Weiters kann der Auftragnehmer Ausarbeitungen, zu welchen binnen zwei Wochen ab Stellung zur Abnahme keine begründete Mängelrüge erfolgt, als (teil-) abgenommen betrachten und den nächsten Projektschritten zugrunde legen.
Spätere Änderungswünsche oder Änderungen der Vorgaben, welche nach Abschluss der Spezifikation bzw. Freigabe der Ausarbeitungen vom Auftraggeber bekanntgegeben werden, können die vereinbarten Termine verzögern und verursachen Mehraufwand. Deshalb werden solche Änderungswünsche vom Auftragnehmer hinsichtlich Ihrer Auswirkungen auf Qualität, Aufwand und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem Auftraggeber als Änderungs- oder Zusatzangebot übermittelt. Bis zur Beauftragung wird das Projekt nach den alten Vorgaben fortgeführt.
6.6 Test und Abnahme
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für den jeweils betroffenen Teil einer Programmabnahme spätestens sechs Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Die einzelnen Teile und dafür vorgesehene Termine werden von den Projektleitern festgelegt, die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von beiden Vertragsteilen akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von sechs Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, dass sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
6.7 Fernwartung
Damit der Auftragnehmer im Gewährleistungsfall oder für sonstige Hilfestellung den Auftraggeber rasch unterstützen kann, wird ein Fernwartungszugang eingerichtet. Jeder Vertragspartner trägt die dafür in seinen Räumlichkeiten entstehenden Kosten (für Hardware, Software, Telefonleitungen etc.) selbst. Die beiden Projektleiter entscheiden gemeinsam über den technischen Lösungsweg und die relevanten Sicherheitsaspekte.
Es steht dem Auftraggeber frei, den Zugang zur Fernwartung einzuschränken, z.B. auf bestimmte Tageszeiten, bestimmte Mitarbeiter des Auftragnehmers, oder nach sonstigen Kriterien.
Entsteht dem Auftragnehmer durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs ein Nachteil oder Mehraufwand, so kann dem Auftraggeber der Mehraufwand gesondert verrechnet werden. Für allfällige Schäden aus der Nichtverfügbarkeit des Fernwartungszugangs haftet der Auftragnehmer nicht.
6.8 Übergabe in Wartung und Support
Nach Start des Echtbetriebs erfolgt die weitere Betreuung durch Software-Wartung und Support. Den genauen Zeitpunkt für die Übergabe in den Support und die Details der Abwicklung dieser Übergabe legen die Projektleiter von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam fest.
Über die Software-Wartung und den Umfang der vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen wird ein eigener Software-Wartungsvertrag abgeschlossen.
7. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Compact Disks), gedruckten Schulungsunterlagen etc., sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
7.1 Standard-Software
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Standard-Software Module sind verbindlich bis zum „Gültig bis“ Datum der Leistungsbeschreibung. Nach diesem Datum stattfindende eventuelle Preiserhöhungen seitens des Software-Herstellers werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Unterlagen (Informationsschreiben des Software-Herstellers, aktuelle Preisliste) vorlegen.
7.2 Dienstleistungen
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Dienstleistungen sind verbindlich bis zum „Gültig bis“ Datum der Leistungsbeschreibung. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstige Kosten und Abgaben in seinen Stundensätzen zu berücksichtigen. Die neuen Stundensätze müssen dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor ihrer erstmaligen Anwendung bekannt gegeben werden. Solche Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
Dienstleistungen, welche der Auftragnehmer über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
7.3 Reisekosten
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.
8. Termine und Rücktrittsrecht
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen und Ausarbeitungen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, welche durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Ausfall/Verzögerung von Vorlieferanten etc. gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, unter angemessener, mindestens jedoch 14-tägiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird.
Ein Rücktritt von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.
9. Zahlung
Der Auftragnehmer wird Softwarelizenzen bei Erstellung bzw. Lieferung in Rechnung stellen, Dienstleistungen einmal monatlich. Bei Aufträgen, welche mehrere Einheiten bzw. Programm-Module umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt, beim Auftragnehmer einlangend, ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen, und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen von 3% über dem 1-Monats EURIBOR des Tages der Fälligkeit vereinbart.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, welche nach dem kaufmännischen Ermessen des Auftragnehmers geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, berechtigt das den Auftragnehmer, für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen.
Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur an den Auftragnehmer direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen, so werden Zahlungen des Auftraggebers auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
Alle vom Auftragnehmer gelieferten Waren und Dienstleistungen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung sein Eigentum.
Bei Programmierungen ist der Auftragnehmer berechtigt einen zeitlich begrenzte Lizenz zu implementieren, die erst bei vollständiger Bezahlung durch eine zeitlich unbegrenzte Lizenz ersetzt wird. Läuft die Lizenz ab, können die nicht bezahlten Funktionen und Module bis zur Bezahlung nicht mehr genutzt werden. Der Zeitraum der Begrenzung wird im Regelfall auf eine Dauer zwischen 4 und 6 Monaten gesetzt.
10. Urheber- und Nutzungsrechte
An der Software wird eine Werknutzungsbewilligung erworben, bei Software des Herstellers Microsoft entsprechend der internationalen Programmlizenzvereinbarung. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach vertragsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für in der Leistungsbeschreibung spezifizierte Hardware/Betriebssysteme und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Sollte der Auftraggeber mit der vertragsgemäßen Bezahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug sein, so verpflichtet er sich schon jetzt, ab schriftlicher Aufforderung die Nutzung der Software zu unterlassen.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers oder des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
11. Gewährleistung, Änderungen
Korrekturen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden vom Auftragnehmer kostenlos durchgeführt.
Weiters werden Mängel während einer Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Beginn des Echtbetriebs kostenlos vom Auftragnehmer behoben, sofern sie von ihm zu vertreten sind.
Der Auftragnehmer entscheidet über die Art der Mängelbehebung, z.B. durch Änderung des fehlerhaften Programms, Umkonfiguration der Software, Einspielung eines Patches. Die Behebung eines Mangels kann auch durch eine Aufstellung von Vorgangsweisen für die Anwendung („work arounds“) erfolgen, die sicherstellen, dass der Mangel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Programms durch den Auftraggeber hat.
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie wesentliche und reproduzierbare Mängel betreffen und innerhalb von vier Wochen nach ihrem Auftreten hinreichend dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Werden vom Auftraggeber fälschlicherweise und ohne angemessene Untersuchung und Dokumentation Mängel oder Fehler behauptet, und es entsteht dem Auftragnehmer dadurch ein Mehraufwand, so ist dieser gesondert zu verrechnen.
Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, welche aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretender ungenügender Einrichtung (z.B. von Stammdaten und Parametern) sowie aus unsachgemäßer Bedienung resultieren. Ebenso von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter oder defekter Hardware, Datenträger, etc.
Für Programme, welche durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
12. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, welche ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, welche über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet maximal mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Jedwede Haftung ist betragsmäßig mit der Versicherungsleistung begrenzt.
Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt soweit gesetzlich abdingbar keine Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, welche seine Dienstnehmer anlässlich der Leistungserbringung verursachen, gemäß §1313a ABGB.
Schadenersatz für Daten- oder Softwarezerstörung erfolgt in jedem Fall nur, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Anlage (z.B. dem Stand der Technik entsprechende, dokumentierte Datensicherung und Auslagerung) nachgekommen ist.
Allfällige Schadenersatzansprüche müssen dem Auftragnehmer bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich bekannt gegeben werden. Ansprüche, welche nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Schadens dem Auftragnehmer bekanntgegeben werden, gelten als verjährt.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Linz.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.